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Satzung  (zum Runterladen)


I. Name und Sitz


§ 1


1. Der Verein führt den Namen "Laienverantwortung Regensburg e.V. 1 " und hat seinen Sitz in Regensburg.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Grundlagen


§ 2


1. Der Verein ist gemäß bürgerlichen Rechts BGB § 21 gegründet.

2. Nach innerkirchlichem Recht ist er nach can. 215 und can 216 CIC eine frei gegründete Vereinigung von Gläubigen.


III. Zweck


§ 3


1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion.

2 IIm besonderen Blickpunkt des Vereins steht dabei die römisch-katholische Kirche, die Unterstützung der Laienverantwortung und des Laienapostolats in der Diözese Regensburg und die Förderung der Katholikenräte wie sie im Abschnitt 26 des Dekrets über das Laienapostolat "Apostolicam Actuositatem" des II. Vatikanischen Konzils sowie in den Beschlüssen und Anordnungen im Dokument "Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche" der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland in Würzburg gültig formuliert wurden und wie sie sich in der Diözese Regensburg seit Mitte der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts kontinuierlich bis 2005 entwickelt haben. Gefördert werden können auch Menschen, die wegen ihres Einsatzes für das Laienapostolat mit erheblichen Belastungen konfrontiert sind.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und entsprechende Zuweisungen und Beiträge an Projekte und Aktivitäten im Sinne des Vereins verwirklicht.

4. Der Verein kann zur Erfüllung des Satzungszwecks auch eigene Informationsangebote, Aktionen, Projekte und Aktivitäten durchführen, sowie besondere Arbeitsgruppen, Sachausschüsse und Beiräte einsetzen.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


IV. Mitgliedschaft/Beitrag


§ 4


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichten.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet

a. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;

b. durch schriftliche Erklärung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;

c. durch Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Beitragspflicht.

Gegen den Beschluß des Vorstandes nach Satz 1 Buchstabe c) kann das betroffene Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

4. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen.


V. Organe des Vereins


§ 5


Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

§ 6

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 1 Buchst. a), b) u. d),
b. die Wahl der Prüfer gem. § 9,
c. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstands sowie der Erteilung der Entlastung,
d. die Festsetzung des Jahresbeitrags gem. § 4, Abs. 4,
e. die Beschlußfassung über die Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins gem. § 11.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle Jahre statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen. Wenn ein Mitglied erklärt hat, dass es mit einer Einladung per E-Mail einverstanden ist, so genügt auch eine solche.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden/die amtierende Vorsitzende sowie den Protokollführer/die Protokollführerin unterzeichnet wird.

§ 7

1. Der Vorstand besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden,
b. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,
c. drei weiteren Mitgliedern.

2. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger/eine Nachfolgerin für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende oder den/die stellvertrende/n Vorsitzende/n vertreten und zwar je allein. Ist der/die Vorsitzende verhindert, kann er/sie und zwar nur im Innenverhältnis zur Vertretung auch den/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied beauftragen. Die Vertretungsvollmacht ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

5. Der Vorstand besorgt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann dazu auch den Vorsitzenden beauftragen.

6. Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen einzuberufen, mindestens jedoch halbjährlich. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandssitzung kann auch als Telefonkonferenz oder in ähnlicher Form stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die amtierende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden/von der amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.


§ 8


Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


VI. Prüfung, Information

§ 9


Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist mindestens zweijährig durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Prüfer/Prüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.


VII. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins; Mitteilungspflichten


§ 10


Die Änderung der Satzung einschließlich. der Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 6 Abs. 4 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.


§ 11


Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an "Lumen Gentium - Stiftung deutscher Katholiken", Hochkreuzallee 246, 53175 Bonn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11.3.2006 beschlossen und in der Vollversammlung am 18.06.2006 und 11.11.2006 ergänzt.


1 Der Verein wurde unter der Nummer VR 200095 ins Vereinsregister des Amtsgericht Regensburg eingetragen.

Laienverantwortung Regensburg e.V.  |  info@laienverantwortung-regensburg.de